Verein der
Kegler von Spandau e.V.
Satzung
Übersicht
§
1 Name,
Sitz und Geschäftsjahr
§
2 Zweck
und Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
§
3 Rechtsgrundlagen
§
4 Mitgliedschaft
§
5 Erwerb
und Verlust der Mitgliedschaft
§
6 Rechte
und Pflichten
§
7 Maßregelungen
§
8 Organe
§
9 Vorstand
§ 10 Beirat
§ 11 Ältestenrat
§ 12 Mitgliederversammlung
§ 13 Stimmrecht
und Wählbarkeit
§ 14 Kassenprüfer
§ 15 Vereinsauflösung
§ 16 Satzungsänderungen
§ 17 Beiträge
und Finanzierungen
§ 18 Inkrafttreten
Satzung des Vereins der Kegler von
Spandau e.V.
§ 1 Name,
Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein
führt den Namen „Verein der Kegler von Spandau
e.V.“ - kurz: VKS-
und
hat seinen Sitz in Berlin-Spandau.
Er
ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen.
2.
Die Vereinsfarben sind rot-weiß.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck,
Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) und zwar durch
Ausübung des Sports. Der wird insbesondere durch die
Förderung und Ausübung des volkstümlichen
und sportlichen Kegelspiels verwirklicht. Die
Mitglieder sind berechtigt an regelmäßigen Wettkämpfen teilzunehmen.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Organe des Vereins (§8) üben ihre Tätigkeit
ehrenamtlich aus.
4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person, durch Ausgaben die den
Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen, begünstigt werden.
5. Vorstands- und
Beiratsmitglieder können eine angemessene ( § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO )
Tätigkeitsvergütung erhalten.
6. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den
Angehörigen aller Völker und
Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz
religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§3 Rechtsgrundlagen
Die Satzung bildet die Grundlage für
die Tätigkeit des Vereins und seiner Organe.
Sie wird ergänzt durch:
a)
die gemeinsame Geschäftsordnung des Vorstandes und des Beirates
b)
die Sportordnung
c)
die Jugendordnung.
§4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
a)
ordentlichen Mitgliedern
b)
Ehrenmitgliedern.
Ordentliche
Mitglieder sind Angehörige der im Verein zusammengefassten Kegelgruppen
(Klubs) oder Einzelmitglieder (die keiner dieser
Kegelgruppen angehören).
Einzelmitglieder
sollen sich einer dieser Kegelgruppen anschließen.
§ 5 Erwerb
und Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft beginnt für Angehörige der im
Verein zusammengefassten Kegelgruppen
durch
Aufnahme in einen Klub. Einzelmitglieder beantragen die Mitgliedschaft
schriftlich
unter
Anerkennung der Vereinssatzung.
Über
die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
Bei Aufnahmeanträgen von Jugendlichen ist die
schriftliche Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters
erforderlich.
2. Die Mitgliedschaft
erlischt durch
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod.
3. Der Austritt muss
dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.
Die Kündigungsfrist ist
ein Monat zum Quartalsende.
4. Ein Mitglied kann
vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher
Verletzung satzungsgemäßer
Verpflichtungen
b) wegen
Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz
Mahnung
c) wegen schweren
Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
d) wegen unehrenhafter
Handlungen.
In den Fällen a), c) +
d) ist vor der Entscheidung, dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben,
sich zu äußern.
Er ist zur Verhandlung
des Vorstandes über den Ausschluss, unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10
Tagen,
schriftlich zu laden.
Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung ist dem
Betroffenen
per Einschreiben
zuzusenden. Der Bescheid gilt mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post, an die
letzte
dem Verein bekannte
Adresse des Betroffenen, als zugegangen. Gegen die Entscheidung ist die
Berufung
an die
Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen 3 Wochen nach Zugang
der Entscheidung
schriftlich einzulegen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Das Recht auf gerichtliche
Nachprüfung
der Entscheidung bleibt
hiervon unberührt.
5. Nach Beendigung der
Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht, der bis zu diesem Zeitpunkt fällig
gewordenen
Beiträge, bestehen.
§6 Rechte
und Pflichten
1. Die Mitglieder sind berechtigt, im
Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen.
2. Alle Mitglieder sind
verpflichtet sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des
Vereins
zu verhalten. Die
Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
3. Die Mitglieder sind
zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge beschließt
die
Mitgliederversammlung.
4. Der VKS e.V. verbietet den Einsatz von Dopingmitteln
- nach der Liste der Welt-Antidoping-Agentur -.
Jeder Verstoß dagegen
wird geahndet.
§ 7 Maßregelungen
1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen
Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung
verstoßen oder sich eines unsportlichen Verhaltens schuldig
machen, können nach vorheriger Anhörung
vom Vorstand
folgende Maßregelungen verhängt werden:
a) Verweis
b) Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den
Veranstaltungen des Vereins auf die Dauer von bis zu 4 Wochen.
2. Der Bescheid über die Maßregelung ist per Einschreiben
zuzusenden. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen
diese
Entscheidung binnen 2 Wochen nach deren Zugang den Ältestenrat des Vereins
anzurufen.
Der Bescheid gilt ab dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post,
an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen, als zugegangen.
3. Eine Maßregelung von Ehrenmitgliedern ist ausgeschlossen.
§ 8 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a)
der Vorstand
b)
der Beirat
c)
der Ältestenrat
d)
die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
1. Den Vorstand bilden:
a)
der 1. Vorsitzende
b)
der 2. Vorsitzende
c)
der Kassenwart
d)
der 1. Sportwart.
2. Vorstand im Sinne
des § 26 BGB sind:
a) der 1. Vorsitzende
b) der 2. Vorsitzende
c)
der Kassenwart.
Gerichtlich
und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten
Vereinsmitglieder vertreten.
3.
Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Er fasst
seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw.
bei
dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand berichtet der
Mitgliederversammlung über seine
Tätigkeit.
Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
4.
Der 1. und der 2. Vorsitzende haben keine festgelegten Arbeitsgebiete.
Der 1. Vorsitzende
leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Mitglied mit der Leitung
beauftragen.
5. Der Kassenwart verwaltet
die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben.
Zahlungsanweisungen
bedürfen der
Unterschrift des Kassenwartes und eines weiteren Vorstandsmitgliedes.
6. Der 1. Sportwart vertritt den Verein in sportlichen
Dingen. Er ist für den gesamten sportlichen Betrieb ein-schließlich der
Sportveranstaltungen innerhalb des Vereins verantwortlich. Seine einzelnen
Aufgaben sind in
der Sportordnung festgelegt.
7. Der Vorstand wird jeweils für zwei Jahre gewählt.
8. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder des Beirates aus
seinem Amt während seiner Amtszeit aus, können
Vorstand und Beirat in einer gemeinsamen Sitzung ein
Vereinsmitglied mit dessen Einverständnis mit der Wahrnehmung eines
vakanten
Amtes beauftragen. Eine Neuwahl wird erst bei der nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung notwendig.
§10 Beirat
Der Beirat besteht aus:
a)
dem Leiter der Geschäftsstelle
b)
dem 2. Sportwart
c)
dem Jugendwart
d)
der Damenwartin
e) dem Schriftführer
f)
dem Pressewart.
1.
Der 2. Sportwart ist der Vertreter des 1. Sportwartes, sofern dieser verhindert
ist. Seine Aufgaben sind in der
Arbeitsaufteilung
der Sportordnung festgelegt.
2. Der Jugendwart
koordiniert die Aufgaben und entscheidet
alleinverantwortlich über die sportlichen Belange
der VKS-Jugend. Er leitet das Training und
sorgt für sportgerechte Ausbildung zum Sportkegler. Er trägt die
Verantwortung und hat
die Aufsicht bei den Jugendwettkämpfen. Er arbeitet mit den Jugendwarten der
Klubs
eng zusammen. Zur
Unterstützung wählen die Jugendlichen eine/n Mädelwart/in.
3. Die Damenwartin ist
für die Durchführung der Damen-Vereinsmeisterschaften verantwortlich. Sie
betreut
und begleitet die
Damen-Vereinsmannschaften bei den Landesmeisterschaften und ggf. bei
den Deutschen Meisterschaften.
4. Der Schriftführer
fertigt Versammlungs- und Beratungsniederschriften. Er beurkundet zusammen mit
zwei
Vorstandsmitgliedern
Beschlüsse und Protokolle der Organe.
5. Der Pressewart
berichtet über die Veranstaltungen des Vereins an die Tages- und Fachpresse.
Die Beziehung zur
Presse hat er sorgsam
zu pflegen. Veröffentlichungen, welche dem Verein Verpflichtungen auferlegen,
müssen vom
Vorstand genehmigt werden.
6. Der Leiter der
Geschäftsstelle übernimmt Verwaltungsaufgaben des Vereins. Er arbeitet auf
Anweisung des
Vorstandes. Seine
Aufgaben sind in einer separaten Geschäftsordnung des Vorstandes und Beirates
festgelegt.
§ 11 Ältestenrat
1. Dem Ältestenrat gehören an:
a)
die Ehrenmitglieder
b)
der Vorstand
c) drei vom Vereinsvorstand vorzuschlagende und von der
Mitgliederversammlung zu bestätigende
Vereinsmitglieder, die mindestens 55 Jahre alt sein sollen.
2. Der Ältestenrat regelt auf Antrag persönliche
Streitigkeiten und Ehrenverfahren (z.B. Ausschluss aus dem Verein).
Er erledigt ihm von der Mitgliederversammlung übertragene
Aufgaben. Seine Entscheidungen sind anfechtbar
durch den Landesfachverband, den DKB e.V. und ordentliche
Gerichte.
3. Der Ältestenrat wird nur auf Antrag eines der drei anderen
Organe des Vereins tätig und wird vom Vorstand einberufen.
Die Einladungsfrist
beträgt 2 Wochen mit Angabe der Tagesordnung.
§ 12 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht
aus sämtlichen Vereinsmitgliedern.
2. Die
Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich, regelmäßig im 2.
Quartal, vom Vorstand
einberufen.
3. Die Einladung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung
und unter Einhaltung einer Frist von
mindestens
4 Wochen schriftlich.
4. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen, wenn es der Ältestenrat oder
mindestens 25%
der Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beantragen.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6. Der Mitgliederversammlung steht die Regelung aller
Angelegenheiten des Vereins zu, die nicht vom Vorstand oder einem
anderen Organ des Vereins zu
besorgen sind. Nur sie entscheidet über die Änderung der Satzung und die
Auflösung des Vereins.
7. Weitere Aufgaben der
Mitgliederversammlung sind:
a) Entgegennahme der
Berichte des Vorstandes
b) Entlastung und Wahl
des Vorstandes
c) Wahl der Mitglieder
des Beirates
d) Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
e) Genehmigung eines
Haushaltsplanes
f) Satzungsänderungen
g) Beschlussfassung
über Anträge
h) Entscheidung über
die Berufung gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes nach § 5 Abs. 1
i) Berufung gegen den
Ausschluss eines Mitgliedes nach § 5 Abs. 4
J) Vorschläge zur
Ernennung von Ehrenmitgliedern
k) Auflösung des
Vereins
8. Den Vorsitz in der
Mitgliederversammlung führt ein Vorstandsmitglied
9. Der Vorsitzende kann bei Debatten die Redezeit beschränken
10. Die gefassten
Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen
11. Die
Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit, bei Satzungsänderungen mit ¾
der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen
gelten bei der Auszählung als nicht abgegeben.
12. Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des
Vorstandes und des Beirates für jeweils 2 Jahre. Ergänzungswahlen
können in
jeder Mitgliederversammlung vorgenommen werden.
13. Anträge können vom Vorstand und jedem erwachsenen
Mitglied gestellt werden. Anträge auf Satzungsänderung müssen
mindestens 6
Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden des
Vereins eingegangen sein.
Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur
abgestimmt werden, wenn die Anträge mindestens eine Woche
vor der Versammlung
schriftlich beim 1. Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später
eingehende Anträge dürfen in der
Mitgliederversammlung nur behandelt werden,
wenn ihre Dringlichkeit mit 2/3 Mehrheit anerkannt wird. Dringlichkeitsanträge
auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen.
§ 13 Stimmrecht
und Wählbarkeit
1. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
2.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
3.
Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des
Vereins.
4. Die Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht können,
können als Gäste an der Mitgliederversammlung
teilnehmen.
§ 14 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren
2 Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes, Beirates oder
von ihm
eingesetzten Ausschusses sein dürfen. Die Kassenprüfer haben die Kasse des
Vereins
einschließlich der Bücher und Belege
mindestens einmal im Geschäftsjahr
sachlich und rechnerisch zu prüfen
und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung
einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung
der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des
übrigen Vorstandes.
§ 15 Vereinsauflösung
1. Anträge auf Auflösung des Vereins müssen vom Vorstand oder
von mindestens ¼ der Vereinsmitglieder 2 Monate vor der
Mitgliederversammlung
gestellt werden, die die Auflösung beschließen soll. Über die Auflösung
beschließt die Versammlung mit einer Mehrheit von ¾ der
abstimmenden Mitglieder.
2. Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zweckes
gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es
Ansprüche
aus Darlehensverträgen der Mitglieder übersteigt, dem Landessportbund e.V. zu,
der es unmittelbar und ausschließlich
zur Förderung des Sports im Sinne der AO
zu verwenden hat.
§ 16 Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung kann nur durch
die Mitgliederversammlung beschlossen werden. In der Einladung zur
Mitgliederversammlung ist die Angabe der zu ändernden
Paragraphen der Satzung in vollem Wortlaut
bekanntzugeben. Der
Beschluss der Satzungsänderung bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen
Stimmen.
§ 17 Beiträge,
Finanzierung
1. Entsprechend der durch die
Sportausübung auf verschiedenen Bahnen und zu verschiedenen Zeiten bedingten
Eigenart und Aufteilung der Mitglieder in Klubs, müssen die
Bahngelder von den Klubs oder den Keglern
selbst getragen
werden.
2. Darüber hinaus hat jedes Mitglied einen Jahresbeitrag zu
entrichten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
Der Beitrag ist eine Bringschuld. Er ist von den Klubs nach
deren Mitgliederbestand am Ersten eines Kalender-
Vierteljahres an den Verein zu zahlen. Die Beitragspflicht
beginnt mit dem 1. des Eintrittsmonats.
3. Ehrenmitglieder sind vom Jahresbeitrag befreit.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden
Form am 20.05.1998 von der
Mitgliederversammlung des
Vereins der Kegler von
Spandau e.V. beschlossen worden.
Die Richtigkeit und
Vollständigkeit der Satzung gemäß § 71 Abs. 1 Satz 4 BGB wird versichert.
Geändert am 22.06.2010
……………………………………………………………………… …………………………………………………………………….
1.
Vorsitzender - Oliver Peitz 2.
Vorsitzender - Thomas Unger
……………………………………………………………………….
Kassenwart - Ralf Bruns